Hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der Kosten für Erschließungsanlagen im weitesten Sinne vereinbaren die Vertragsschließenden, dass der Tag der Besitzübergabe auch der Stichtag für die Tragung dieser Kosten sein soll. Alle Beiträge aufgrund von Bescheiden, die bis zum Tage der Besitzübergabe ergangen sind, hat daher der Verkäufer, diejenigen für später ergehende Bescheide der Käufer zu tragen.