Aus gebührenrechtlichen Gründen wrd festgestellt ,dass der Gesellschaftvertrag bereits anlässlich der Gründung der Gesellschaft der Besteuerung nach Kapitalverkehrssteuergesetz unterzogen wurde und daher die beschlossene Änderung beziehungsweise Neufassung des Gesellschaftsvertrages kein neuer kapitalverkrhrssteuerlicher Tatbestand verwirklicht wird
Sechstens