Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem
der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur
Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies
ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung
oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird