Der Verkäufer versichert, dass ihm zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Vertragsmarke (z.B.
Widersprüche oder Löschungsanträge gegen die Vertragsmarke) nicht bekannt
sind. Auch hat der Verkäufer keine Kenntnis davon, dass Antrag auf Löschung
wegen Verfalls gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG gestellt werden könnte.